Keine Überprüfungspflicht von Bewertungen im Internet!

Die Sommerferien sind längst vorbei. Doch das Erlebte ist noch nicht bei allen abgearbeitet. Für den einen hat der Urlaubsflirt an der italienischen Riviera plötzlich und unerwartetes sein Ende gefunden. Die anderen ärgern sich noch immer über Wanzen im Hotelbett und unfreundliches Personal an der Hotelrezeption. Beides lässt sich bewältigen. Dem einen kann angeraten werden, im bevorstehenden Herbsturlaub einen neuen Urlaubsflirt zu finden. Die anderen sollten die schlechten Erfahrungen im Hotel am Urlaubsort dadurch verarbeiten, indem sie ihre Erfahrungen in hierfür einschlägige Bewertungsportale kundtun. Dass die dort abgegebenen Bewertungen nicht jedem Hotelier genehm sind, liegt auf der Hand. Und so trägt es sich zu, dass derartige Bewertungen immer häufiger Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen werden.

So musste das KG Berlin mit Beschluss vom 15.07.2011, 5 U 193/10, beantworten, ob ein Hotelier gegen einen Bewertungsportalbetreiber Anspruch darauf hat, bestimmte – von einem Nutzer abgegebene Bewertungen –  künftig nicht mehr zu veröffentlichen. Das KG Berlin lehnte einen solchen Anspruch ab. Konkret ging es um folgende Äußerungen:

„die Matratze besteht aus ca. 4 cm Schaumstoff“ „sauber war nur das Badezimmer“ „die Zimmer bzw. Betten waren mit Bettwanzen befallen“ Eine Mitarbeiterin [………] habe behauptet, dass dies schon mal vorkomme“ die verseuchten Zimmer seien erst auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen worden“ das Zimmer sei mit einem Fernseher anno 91 ausgestattet gewesen“ das Fernsehgerät sei absichtlich schlecht befestigt, da bei Beschädigung 50,00 EUR gezahlt werden müssen“

Die Besonderheit des Falles lag darin, dass auf Beanstandung der Hotelbetreiberin die Behauptungen auf dem Bewertungsportal gesperrt und erklärt wurde, diese nicht mehr online zu stellen. Ungeachtet dessen musste das Gericht in der Sache entscheiden und zwar zu Gunsten des Bewertungsportalbetreibers. Im wesentlichen stellte das Gericht fest, dass keine Überprüfungspflicht besteht im Bezug auf abgegebene Bewertungen, zumindest nicht solche, die das Geschäftsmodell in Frage stellten oder die Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten. Zudem sei die Bewertungsportalbetreiberin ihren Pflichten hinreichend nachgekommen, indem sie die negative Bewertung auf die nachträgliche Beschwerde offline gestellt habe. Auch eine Vorabprüfung sei nicht im Hinblick auf die Gefahren geboten, die durch die Möglichkeit der anonymen Äußerungen entstünden. Zudem korrigiere sich ein Bewertungsportal von selbst, zumindest bei reger Beteiligung. Eine Ausreißerbewertung sei von daher für den Nutzer erkennbar.

Fazit: Bewertungsportale leben von den Emotionen der Menschen. Ärger und und nicht erfüllte Erwartungen verursachen Emotionen. Emotionen bekommt man unter Kontrollen, indem sie niedergeschrieben werden. Deswegen wird eher schlecht als gut bewertet. Und insofern werden Gerichte in Zukunft immer häufiger über die Rechtmäßigkeit von Bewertungen zu entscheiden haben.

Praxistipp: Bewerten Sie objektiv, sachlich und nachprüfbar. Meinungsäußerungen sollten nicht ehrverletzend und nicht beleidigend sein. Dann sollten die Bewertungen einer gerichtlichen Kontrolle standhalten.

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Ein Kommentar:

Ob solche Fälle wirklich immer vor Gericht enden müssen und sollen ist fraglich. Wer sachlich bleibt und nur seine eigene Meinung beschreibt ist ja eigentlich auf der sicheren Seite. Wir haben festgestellt, dass häufig auch ein Gespräch mit den Betroffenen hilft, um die Wogen zu glätten. Dann können sich die Gerichte um wirklich wichtige Dinge kümmern.